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Di, 23. Oktober 2007
Pressemitteilung: Hessische Tierschutzbeauftragte “überwachte” deutsche Circusunternehmen jahrelang mit rechtswidrigen Mitteln

Wiesbadener Verwaltungsgericht beanstandet “Hessische Zirkusdatei”
Berufsverband der Tierlehrer fordert erneut die Suspendierung von Frau Dr. Martin

Die Hessische Tierschutzbeauftragte Dr. Madeleine Martin hat über Jahre hinweg deutsche Circusunternehmen rechtswidrig “überwacht”. Dies ist das Ergebnis eines Erörterungstermins vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden, nachdem die im “Interessenverband Deutscher Circusunternehmen” (IDC) zusammengeschlossenen Circusse und ihre Betreiber Klage gegen das Land Hessen eingereicht hatten. In der bereits 1998 eingerichteten so genannten “Hessischen Zirkusdatei” hatte die Tierschutzbeauftragte des Landes Daten und Informationen über Circusunternehmen gesammelt und an Dritte weitergegeben. Der Vorsitzende Richter der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, Herr Schild, legte den Parteien einen Vergleich nahe, in dem sich das Land Hessen zur Sperrung der Zirkusdatei verpflichtete.

Nach Auffassung der Kläger, die von zahlreichen Tierlehrern und dem “Berufsverband der Tierlehrer e.V.” unterstützt werden, stellen die “Hessische Zirkusdatei” und das Vorgehen der hessischen Tierschutzbeauftragten klare Rechtsverstöße gegen das Hessische Daten-schutzgesetz, das Bundesdatenschutzgesetz, das Tierschutzgesetz und das Grundgesetz dar.

Im Rahmen des Erörterungstermins zur Sach- und Rechtslage vor dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden stellte der Vorsitzende Richter Schild klar, dass der Betrieb der “Hessischen Zirkusdatei” mangels Zuständigkeit bereits formell rechtswidrig sei. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien in Hessen weder die Veterinärämter noch die “Landesbeauftragte für Tierschutz” für Fragen des Tierschutzes zuständig, da im Zuge der Verwaltungsreform die entsprechenden Vorschriften über die Zuständigkeiten ersatzlos aufgehoben wurden. Offensichtlich sei es versäumt worden, neue Vorschriften zu schaffen. Aber selbst wenn man über die Unzuständigkeit hinwegsähe, sei die “Hessische Zirkusdatei” mit den Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes nicht vereinbar. Die Vorgehensweise von Frau Dr. Martin sei demzufolge auch in der Sache rechtswidrig.

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